Für Eltern, die Familie und Beruf vereinbaren wollen, ist die externe Kinderbetreuung unverzichtbar. Einen freien Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte, Kindergarten oder einer Kinderkrippe zu finden, ist mitunter insbesondere in größeren Städten wie Hamburg, Berlin, Leibzig, Frankfurt, Bonn, Stuttgart, München, Mageburg, Dresden jedoch schwierig. Hierbei ist es von Vorteil zu wissen, ob und inwieweit ein Rechtsanspruch auf den begehrten Kindergartenplatz besteht. Hierbei muss jedoch klar differenziert werden:
1. Kita Rechtsanspruch für Kinder ab 3 Jahren
Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat jedes Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz.
2. Kita Rechtsanspruch für Kinder von 1 bis 3 Jahren
a) Rechtslage bis August 2013
Anders als für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt sieht das Sozialgesetzbuch (§ 24 Abs. 2 SGB VII) für jüngere Kinder (noch) keinen Rechtsanspruch auf Betreuung vor. Die Verpflichtung, für diese Kinder Plätze nach Bedarf vorzuhalten, bedeutet letztlich keinen wirklichen Rechtsanspruch, sondern eröffnen allenfalls kommunalaufsichtliche Maßnahmen.
b) Rechtslage ab August 2013
Mit dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) wurde ab 1. August 2013 ein bundesweiter Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für Kinder ab dem vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr geschaffen. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz erstreckt sich damit ab dem 1. August 2013 auch auf ein- bis dreijährige Kinder. In § 24 Abs. 2 SGB VIII heißt es nunmehr ausdrücklich: „Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf hierbei nicht nur Kita-Plätze bei den kommunalen Kindergärten vorhalten. Er muss vielmehr dafür Sorge tragen, dass bei öffentlichen und bei freien Trägern genügend Kindergartenplätze vorhanden sind. Dies geschieht durch sog. Leistungssicherstellungsvereinbarungen mit den freien Trägern. Jedoch hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Befugnis zur zwangsweisen Zuweisung von Kita-Plätzen freier Träger.
Aber: Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern besteht nur im Rahmen freier Kapazitäten. Der Rechtsanspruch bezieht sich damit nur allgemein auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Nicht hingegen auf Zuweisung an der Wunschkita. Der Kitaplatz muss jedoch zumindest in vertretbarer Zeit erreichbar sein.
3. Kita Bewerbungsschreiben sinnvoll:
Trotz des Rechtsanspruches auch für Kinder unter 3 verbleibt es aber dabei, dass – andere Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Jugendhilfeträger und den freien Trägern vorbehalten – die freien Träger, d.h. die konfessionellen (evangelische – Diakonie – und katholische Kirche) und sozialen Träger wie Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt AWO sowie die privaten Elternvereine/-initiativen über die Aufnahme frei bestimmen können. Anders hingegen der öffentliche (d.h. städtische) Träger, der bei der Auswahl der Kinder sowohl über 3 als auch unter 3 Jahren an die gesetzlichen Bedingungen gebunden ist.
Insoweit gilt auch hier die Empfehlung entsprechend der Trägerschaft der Kindertagesstätte, Kindergarten bzw. Kinderkrippe ein schriftliches Kita Bewerbungsschreiben, eine Kita Kurzbewerbung oder eher formlose Anmeldung zu wählen.